Ortssatzung

Satzung der Stadt Oldesloe über die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung vom 29. 09. 2009



Vorlage zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Oldesloe  über öffentliche Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswasserbeseitigung.

 

Vorgeschichte

Die bestehende Satzung ist vom Bürgermeister von Bary am 29. 9. 2009 unterzeichnet worden.

Sie löste damit die vorherige Satzung vom 12. 7. 2001 ab.

Die Änderungen zur vorherigen Satzung sind nach einer Vorlage von Herrn Fahl (Stadtwerke) in der Sitzung des Finanzausschusses am 9. 9. 2009 beschlossen worden.

Die wesentliche Änderung ist die Einführung des § 11(12) in der Schmutzwasserbeseitigungssatzung, bzw. des § 12(9) in der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung, in dem eine Dichtheitsprüfung gemäß DIN 1986 Teil 30 verlangt wird.

 

Aktuelle rechtliche Lage

Seit ca. einem Jahr sind mehrere landesministerielle Erlassentwürfe für eine Einführung der DIN 1986 Teil 30 gescheitert.

Das liegt u.a. daran, dass DIN-Normen, die von einem privaten Verein (Deutsches Institut für Normung e.V.) unter Beteiligung interessierter Wirtschaftskreise erstellt werden, über keine Rechtsnormqualität verfügen, denn sie „bedürfen der Überprüfung ihrer Anwendbarkeit in jedem Einzelfall“ (Entscheidung Bundesverwaltungsgericht).

Das sollte auch für diese Satzung gelten!

 

Vorschlag zur Änderung

§ 11(12) bzw. § 12(9) sollen ersatzlos entfallen.

 

Begründung:

In § 11(6) ist alles Wesentliche geregelt: Die Grundstücksentwässerungsanlage ist stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu erhalten.

Teile einer Satzung, die rechtlich nicht haltbar sind, müssen entfernt werden, da die sonst drohenden Klagen der Verwaltung unnötige Arbeit bescheren bzw. in Rechtsfragen nicht kundige oder klageunwillige Bürger benachteiligt werden.

 

Ausblick:

Es liegt (nicht nur) im Interesse der Verwaltung, klare Regelungen zu haben. Eine zukünftige diesbezügliche Ergänzung des § 11(6) ist eine professionelle Aufgabe und originär von der Verwaltung zu erledigen. Interessierte Bürger sollten dabei beteiligt werden; ich bin gern dazu bereit.

Im Übrigen sollte man die weitere landesrechtliche Entwicklung abwarten.

 

Klemens Henkes

Tegelkamp 9, 23845 Bad Oldesloe, den 05.09.2010

 



Entwurf zur Satzungsänderung:


§ 11 (6)  letzter Satz soll entfallen.

§ 11 (12) ganzer Absatz soll entfallen.


Begründung:

§ 11 (6)  erster Satz ist ausreichend.

§ 11 (12) pauschale Verweise auf DIN-Normen in Satzungen haben keine Rechtsgrundlage. § 11(6) ist ausreichend. z.Z verlangt kein Gesetz Dichtheitsnachweise.